Arbeitnehmer

Pendlerpauschale: Längerer Weg kann ohne Zeitersparnis günstiger sein

Bekanntlich ist der kürzeste Weg zur Arbeit nicht immer auch der schnellste. Das Finanzamt berücksichtigte den längeren Weg bei der Bestimmung der Entfernungspauschale bislang allerdings nur bei einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Dieser Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun aber eine Absage erteilt und entschieden, dass nicht nur auf eine Zeitersparnis, sondern vielmehr auf die Verkehrsumstände im Einzelfall abzustellen ist.

Zum Hintergrund

Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abgegolten. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann jedoch zugrunde gelegt werden, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger” ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

Verkehrsumstände des Einzelfalls

Ist bei einer längeren Strecke nur eine Fahrzeitverkürzung von unter 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine abweichende Route zu wählen, so der Bundesfinanzhof.

Das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit beinhaltet aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis. So kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt.

Schlussendlich kann eine Straßenverbindung selbst dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist.

Hinweis: In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine nur mögliche, aber nicht benutzte Straßenverbindung ist bei der Entfernungspauschale somit nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11, Az. VI R 46/10).

Höhere Abzugsbeträge für berufsbedingten Umzug ab 2012

Wer im Jahr 2012 aus beruflichen Gründen umzieht, kann höhere Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nämlich die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. Januar 2012 leicht erhöht.

Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2011. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR, ab 1.1.2012: 1.314 EUR
  • Ledige: ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR, ab 1.1.2012: 657 EUR
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR, ab 1.1.2012: 289 EUR

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR, ab 1.1.2012: 1.657 EUR

Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007).

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