Arbeitgeber
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit leistet, sind nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem einvernehmlichen Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. So lässt sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
Die einzelnen Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zu errechnen, somit regelmäßig spätestens zum Jahresende bzw. beim früheren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Stimmen die Pauschalzahlungen mit den ermittelten steuerfreien Zuschlägen nicht überein und wurden weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, ist die Differenz nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hinweis: Auf die Einzelabrechnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 18/11).
Duale Studiengänge: Alle Teilnehmer wieder sozialversicherungspflichtig
Seit 2012 sind alle Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Zum Hintergrund
Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2009 entschieden, dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung zu werten, sondern Bestandteil des Studiums sind. Folge war die Sozialversicherungsfreiheit für die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen. Demgegenüber unterlagen die Teilnehmer an ausbildungs- bzw. berufsintegrierten Studiengängen weiter der Sozialversicherung. Diese Ungleichbehandlung wurde nun behoben (Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 2011, 3057).