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Handwerkerleistungen nur im Haushalt begünstigt

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR. Eine der Bedingungen: Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird ein Gegenstand in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens repariert bzw. renoviert, ist für diesen Arbeitslohn nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts München keine Steuerermäßigung möglich.

Das Finanzgericht hält den Gesetzeswortlaut in diesem Punkt für nicht auslegungsfähig. Denn die Handwerkerleistung muss „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden, sodass Leistungen ausgeschlossen sind, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Hinweis: Wird die Leistung sowohl „im“ als auch „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, sollte darauf geachtet werden, dass die Arbeitsleistung in der Rechnung nach dem Ort der Leistung aufgeteilt ist (FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09).

CeBIT-Computermesse: Beruflich veranlasste Aufwendungen absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Rechtsprechung des Großen Senats zu sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen auch für den Besuch von Messen, wie der CeBIT in Hannover gilt. Demzufolge können die Aufwendungen in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden.

Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für den Besuch der CeBIT als Werbungskosten geltend. Als er seinen Einkommensteuerbescheid in Händen hielt, traute er seinen Augen nicht - denn anders als in den vorangegangenen Jahren waren die Aufwendungen nicht berücksichtigt worden.

Im Rahmen seines Einspruchs und der Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz argumentierte der Bankbetriebswirt wie folgt: Da er Firmenkunden zu betreuen habe und mit der Warenkreditsicherung befasst sei, besuche er hauptsächlich das Angebot des „Mittelstandsforums”, das insbesondere Software-Lösungen für Risiko- und Debitorenmanagement anbiete.

Erfolgreich war er mit dieser Argumentation vor dem Finanzgericht allerdings nicht: Da der Besuch der CeBIT auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik befriedige, das der privaten Sphäre zuzuordnen sei, habe das Finanzamt die Aufwendungen zu Recht (insgesamt) nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hingegen ließ die Ausführungen der Vorentscheidung so nicht gelten. Ist eine Reise privat und beruflich veranlasst, ist der beruflich veranlasste Anteil zumindest dann als Werbungskosten abziehbar, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Notfalls sind der berufliche und der privat veranlasste Anteil zu schätzen.

Hinweis: In vergleichbaren Fällen dürfte es sicherlich von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass der Messebesuch aus beruflichen Gründen erfolgt (BFH-Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11).

Erststudium: Aufwendungen nur als Sonderausgaben abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Es sei zulässig, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte, rückwirkend ausgehebelt habe.

Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Da Studenten während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, entfalten Sonderausgaben somit oftmals keine steuermindernde Wirkung.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch ruhend gestellt werden (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 5 K 3975/09 F, Rev. unter Az. VI R 8/12).

Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Steuerbürger von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden sollen. Das Vorhaben soll in 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt werden und umfasst folgende Eckpunkte:

  • Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2013 auf 8.130 EUR und zum 1.1.2014 auf 8.354 EUR angehoben werden. Damit würde der jetzige Grundfreibetrag von 8.004 EUR um insgesamt 350 EUR erhöht werden.
Hinweis: Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen keiner Einkommensteuer unterworfen.
  • Entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags soll der Tarifverlauf ebenfalls bis 2014 um insgesamt 4,4 % angepasst werden. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird.

Beachte: Ob der Bundesrat den Entlastungsplänen indes zustimmen wird, muss derzeit bezweifelt werden.

Hinweis: Doch was verbirgt sich genau hinter dem Begriff „kalte Progression”? Die Finanzverwaltung hat sich hierzu etwas einfallen lassen. In der Mediathek des Bundesfinanzministeriums wird der Begriff im Rahmen der Rubrik „einfach erklärt” interaktiv erläutert (Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression, Drs. 17/8683 vom 15.2.2012; Der Einkommensteuertarif und die kalte Progression „einfach erklärt“: www.iww.de/sl118).

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