Umsatzsteuerzahler
Elektronische Rechnungen: Anwendungsschreiben liegt im Entwurf vor
Seit 1. Juli 2011 werden Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt. Da die gesetzliche Regelung bei elektronischen Rechnungen indes einige Fragen offenlässt, wartet man in der Praxis seit geraumer Zeit auf ein Anwendungsschreiben der Verwaltung. Dieses liegt nun im Entwurf vor und wurde an die Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet.
Nach Meinung des Deutschen Steuerberaterverbands erlaubt der Entwurf erneut großen Interpretationsspielraum. Beispielsweise sei nicht eindeutig geregelt, wie die Aufbewahrung von Rechnungen, die per E-Mail-Anhang empfangen werden, zu erfolgen hat.
Kontierungsvermerk
Das Bayerische Landesamt für Steuern vertritt in einer Verfügung zum Kontierungsvermerk auf elektronischen Eingangsrechnungen folgende Ansicht:
Elektronische Abrechnungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zulässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Originalzustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des Buchungsvorgangs nicht beeinträchtigen.
Diesem Erfordernis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen enthält. Der Datensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.
Hinweis: In einem Antwortschreiben an die Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesfinanzministerium ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß anerkannt („DStV fordert Klarstellung zur elektronischen Rechnung“ vom 27.2.2012; Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.2.2012, Az. S 0316.1.1-5/1 St42).
Mehrere Rechnungen mit Steuerausweis über dieselbe Leistung
Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer - neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug für die empfangene Leistung (auch wenn er mehr als eine Rechnung erhalten hat) nur einmal in Anspruch nehmen, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist.
In diesem Zusammenhang weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt auf Fallgestaltungen hin, die in der Praxis anfällig für Fehler sind, beispielsweise Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen oder auch Monats- und Jahresrechnungen über Leasingraten.
Hinweis: In diesen oder vergleichbaren Fällen sollte das Abrechnungsverfahren so gestaltet werden, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird (OFD Frankfurt vom 28.10.2011, Az. S 7300 A - 131 - St 128).