Freiberufler und Gewerbetreibende
Investitionsabzugsbetrag ist betriebsbezogen
Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag setzt u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden soll. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen) hat der Gesetzgeber den Abzugsbetrag durch die Formulierung der fast ausschließlichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betriebsbezogen ausgestaltet. Eine außerbetriebliche Nutzung ist also auch dann gegeben, wenn die Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erfolgt.
Beispiel: Für das Jahr 2009 hat ein Unternehmer in seinem Betrieb A einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Maschine geltend gemacht. In 2011 wurde die Maschine angeschafft und auch in den Betrieben B und C genutzt, jeweils zu 10 %.
Die Folge: Weil die Maschine in Betrieb A nur zu 80 % betrieblich genutzt wurde, ist der Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2009 rückwirkend zu versagen.
Beachte: Von dieser betriebsbezogenen Sichtweise gibt es indes eine Ausnahme. Bei einer Betriebsaufspaltung kann die Nutzung des Wirtschaftsguts in der Betriebsgesellschaft nämlich der Besitzgesellschaft zugerechnet werden.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.11.2011, Az. 11 K 435/10).
Bewirtung: Konkreter Anlass ist anzugeben
Der (teilweise) Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung voraus. Es reicht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg somit nicht aus, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
Im entschiedenen Fall stellte ein Betriebsprüfer bei einer GmbH fest, dass Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht worden waren, ohne den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Auf den Bewirtungsbelegen waren vielmehr die Namen der bewirteten Personen und ein Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt. So wurde bei einer Besprechung mit dem Rechtsanwalt der GmbH „D, Rechtsanwalt” und bei einer Besprechung mit dem Steuerberater „B, Steuerberater” angegeben. Demzufolge versagte das Finanzamt die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen sowie den darauf entfallenden Vorsteuerabzug - zu Recht, wie das Finanzgericht befand.
Nachweiserfordernis
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:
- Ort der Bewirtung,
- Tag der Bewirtung,
- Teilnehmer,
- Anlass der Bewirtung sowie
- die Höhe der Aufwendungen.
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Hinweis: Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 EUR übersteigt, muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung müssen die Angaben zum Anlass der Bewirtung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege reichen hierfür nicht aus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, Az. 12 K 12209/10).
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012 veröffentlicht
Die Verwaltung hat die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben veröffentlicht.
Hinweis: Die Beträge basieren auf ganz bestimmten Annahmen in „Richtsatzbetrieben“ und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Dieses Wahlrecht soll der Vereinfachung dienen und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge (BMF-Schreiben vom 24.1.2012, Az. IV A 4 - S 1547/0 :001).
Bilanzen für Kleinstunternehmen sollen abgespeckt werden
Die Bundesregierung hat in der Europäischen Union Erleichterungen bei Bilanzregelungen und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen mit auf den Weg gebracht. Von den Befreiungen der am 21.2.2012 verabschiedeten „Micro-Richtlinie“ sollen Unternehmen profitieren, die mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unterschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter.
Die jetzt von Deutschland noch umzusetzende Richtlinie enthält u.a. folgende Erleichterungen:
- Befreiung von bestimmten Bilanzierungspflichten: Kleinstunternehmen dürfen z.B. auf den umfangreichen Anhang zur Bilanz verzichten.
- Einschränkung der Veröffentlichungspflicht: Die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegenüber der breiten Öffentlichkeit ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass es ausreicht, wenn Kleinstunternehmen ihre Jahresabschlüsse an ein Register übersenden, wo sie nur auf Nachfrage an Dritte ausgegeben werden.
Hinweis: Inwieweit bzw. wann Deutschland die Richtlinie in nationales Recht umsetzen wird, ist derzeit noch nicht absehbar (BMJ vom 22.2.2012 „Bilanzen für Kleinstunternehmen werden abgespeckt“).
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer aktuellen Meldung darauf hin, dass für den Veranlagungszeitraum 2011 viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden müssen.
Einkommensteuererklärung
Alle Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige.
Andere Jahressteuererklärungen
Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. Im Unterschied zur Einkommensteuererklärung müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Die hierzu erforderliche Registrierung unter www.elsteronline.de wurde inzwischen vereinfacht.
Hinweis: Die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen hingegen müssen erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 - also regelmäßig im Jahr 2014 - elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform somit noch zulässig (OFD Koblenz, Meldung vom 22.2.2012 „Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen“).