Arbeitnehmer
Umzug: Keine Werbungskosten für fiktive Mietentschädigung
Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, darf er keine fiktive Mietentschädigung als Werbungskosten abziehen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Im entschiedenen Fall waren Eheleute Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Aufgrund einer Versetzung des Ehemanns nach B zogen die Eheleute nach B um. In der Einkommensteuererklärung machte der Ehemann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. eine fiktive Mietentschädigung für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung führte er an, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das Finanzamt hingegen ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus zum Werbungskostenabzug zu - und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof befand.
Hinweis: Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall. Da der Werbungskostenabzug eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, kann eine fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Als entgangene Einnahme erfüllt ein Mietausfall nicht den Aufwendungsbegriff, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 25/10).
Leiharbeitnehmer: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher?
Ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses bei einem mit dem Verleiher verbundenen Unternehmen eingesetzt wird, kann eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher begründen. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf.
Nach Ansicht des Finanzgerichts konnte sich der am Flughafen eingesetzte Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Wegekosten mindern. Dies führt dazu, dass er eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und seine Fahrtkosten nur nach der Entfernungspauschale ermitteln kann.
Bundesfinanzhof muss Farbe bekennen
Regelmäßige Arbeitsstätte ist die dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 2010 ausdrücklich offen gelassen.
In der gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängigen Revision wird sich der Bundesfinanzhof nun mit dieser Frage beschäftigen müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2012, Az. 11 K 3870/10 E, Rev. BFH Az. VI R 18/12; BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08).