Freiberufler und Gewerbetreibende
Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung nicht erforderlich
Durch ein praxisrelevantes Urteil hat der Bundesfinanzhof die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, deutlich erleichtert.
Gesetzgeberische Konstruktionsmängel behoben
Zu der (alten) Ansparabschreibung hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof begründete diese restriktive Rechtsprechung mit gesetzgeberischen Konstruktionsmängeln, die dazu geführt hätten, dass diese Vorschrift in der Praxis weniger der Investitionsförderung als vielmehr der gezielten Modellierung der steuerlichen Belastung diente.
Diese Rechtsprechung wollte die Verwaltung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, was der Bundesfinanzhof jedoch wegen der deutlich geringeren Missbrauchsgefahr aktuell abgelehnt hat. Soweit die beabsichtigte Investition nämlich unterbleibt, ist der Abzug rückwirkend zu versagen.
Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben auch nach der neuen Rechtslage eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien - als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung - nachzuweisen.
Nachweis der Investitionsabsicht
Diese Entscheidung ist insbesondere für Betreiber von Fotovoltaikanlagen von besonderer Bedeutung. Diese sollten beachten, dass allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (über den Nutzen einer Fotovoltaikanlage) als Nachweis der Investitionsabsicht vermutlich nicht ausreichen wird. Auch aus einer Kreditanfrage wird sich in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht ableiten lassen.
Demgegenüber dürfte es jedoch ausreichen, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage (hier: Fotovoltaikanlage) geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung (BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. X R 42/11).
E-Bilanz: Finanzministerium Brandenburg gibt Merkblatt heraus
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg weist auf ein neues Merkblatt zur E-Bilanz hin. Das Merkblatt soll Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden informieren und ihnen die Umstellung erleichtern.
Erhältlich ist das neue Merkblatt im PDF-Format (vier Seiten) u.a. auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) unter der Rubrik Download/Publikationen.
Zum Hintergrund
Bilanzierende Unternehmen sind dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische Übermittlung ersetzt.
Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen noch frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln (FinMin Brandenburg, Information vom 24.8.2012).
Arbeitszimmer zur Verwaltung einer Fotovoltaikanlage muss notwendig sein
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist. Die Tätigkeiten für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nur dann erforderlich, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes nicht von untergeordneter Bedeutung ist, so das Finanzgericht Nürnberg.
Ein Abzug von Arbeitszimmerkosten beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage kommt in der Regel nur bis zur Höhe von 1.250 EUR in Betracht (wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht). Dafür muss die Nutzung eines Arbeitszimmers für die konkrete Tätigkeit aber erforderlich sein. Im Streitfall war eine monatliche Nutzung des Arbeitszimmers für Verwaltungstätigkeiten im Umfang von 9 Stunden im Monat nach Auffassung des Finanzgerichts nicht ausreichend.
Hinweis: Bei zu erwartenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt sollten zur Beweisvorsorge nachvollziehbare Aufzeichnungen über die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage im Arbeitszimmer erledigten Tätigkeiten vorgehalten werden. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah über einen repräsentativen Zeitraum gefertigt werden. In Betracht kommende relevante Tätigkeiten sind etwa Abrechnungen mit Energieunternehmen, das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Einnahmen-Überschussrechnung sowie die Auswertung der Erträge am Computer (FG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2012, Az. 3 K 308/11).
Betriebsprüfung: Richtsatzsammlung 2011 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung 2011 veröffentlicht. Auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen setzt die Finanzverwaltung durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich vom Bundesfinanzministerium überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
Hinweis: Weichen die tatsächlichen (individuellen) Zahlen erheblich von den Richtwerten ab, kann dies an den besonderen Verhältnissen (z.B. fehlerhafte Einkaufsstrategie) liegen. In diesen Fällen kann es ratsam sein, die Abweichungen zu dokumentieren, um somit bei einer Betriebsprüfung handfeste Argumente vorweisen zu können (BMF-Schreiben vom 21.6.2012, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-04).