Umsatzsteuerzahler

Ermäßigter Steuersatz: Bald einheitliche Regeln für Imbissbuden?

Medienberichten zufolge plant das Bundesfinanzministerium Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Speisen. So soll z.B. auf Speisen von Imbissbuden einheitlich 7 % Umsatzsteuer erhoben werden - unabhängig davon, ob die Currywurst und Pommes-Frites im Sitzen oder im Stehen gegessen werden.

Zum Hintergrund

Ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen, hängt von mehreren Kriterien ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei u.a. wie folgt zu unterscheiden:

  • Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen abgegeben werden, dem Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Ablagebretter) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
  • Demgegenüber ist der Speisenverkauf mit 19 % zu versteuern, wenn der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.

Hinweis: Auch bei Popcorn und Nachos im Kino soll künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Es bleibt zu hoffen, dass etwaige Änderungen eindeutig gefasst werden und die zahlreichen Abgrenzungsprobleme damit bald der Vergangenheit angehören (zur BFH-Rechtsprechung vgl. u.a.: BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. XI R 37/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 35/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 18/10).

Zeitpunkt der Steuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Umsatzsteuer erst bei Ausgabe der Rechnung entsteht, wenn ein Unternehmer für eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat. Das Bundesfinanzministerium differenziert in seinem Anwendungsschreiben nun aber danach, ob für den Umsatz tatsächlich gar keine, oder nur eine geringere Umsatzsteuer geschuldet war.

Die vom Bundesfinanzministerium vertretene Sichtweise lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen:

  • Sofern tatsächlich eine Steuer geschuldet wird, entsteht auch die überhöht ausgewiesene Steuer bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung.
  • Wird für den Umsatz hingegen überhaupt keine Umsatzsteuer geschuldet, entsteht die rechtsfehlerhaft ausgewiesene Steuer erst bei Rechnungsausstellung.

Hinweis: Diese Weisung der Finanzverwaltung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 25.7.2012, Az. IV D 2 - S 7270/12/10001, BFH-Urteil vom 8.9.2011, Az. V R 5/10).

Voranmeldungen ab 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung möglich. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hin.

Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Infolge einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung müssen (Vor-)Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 zwingend authentifiziert übermittelt werden.

Hinweis: Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Da die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, sollte eine zeitnahe Registrierung angestrebt werden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Mitteilung Nr. 181 vom 29.8.2012).

Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat. In begründeten Einzelfällen unterbleibt jedoch eine Befreiung. Welche Einzelfälle gemeint sind, hat das Bundesfinanzministerium nun näher konkretisiert.

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem aktuellen Schreiben folgende Fälle beispielhaft auf:

  • nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur,
  • gefährdeter Steueranspruch,
  • im laufenden Jahr ist mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen.

Zum Hintergrund

Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr über 1.000 EUR, aber nicht über 7.500 EUR, muss der Unternehmer eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Unternehmer verpflichtet, wenn die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen hat.

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, müssen im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich Voranmeldungen abgegeben werden (BMF-Schreiben vom 31.8.2012, Az. IV D 3 - S 7346/12/10002).

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