Arbeitnehmer
Datenpanne: Rund 30.000 Beschäftigte erhielten für den Monat Juli zu wenig Geld
| Bundesweit haben rund 30.000 Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen Arbeitslohn erhalten. Schuld war ein Programmfehler der Finanzverwaltung. Auch im August sind fehlerhafte Gehaltsabrechnungen zumindest vereinzelt möglich. |
Arbeitgebern wurde für einige Arbeitnehmer Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). So erhielten verheiratete Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III fälschlicherweise die Steuerklasse I – und zwar rückwirkend zum 1.1.2015.
Nach Informationen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe können die Finanzämter den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf Hinweise der Betroffenen angewiesen. Auf Antrag erhalten die Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der richtigen Steuerklasse. Diese Bescheinigung tritt dann vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den Lohnsteuerabzug auf Basis der Papierbescheinigung umgehend zu ändern. Dadurch kann die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer korrigiert und erstattet werden.
Quelle | OFD Karlsruhe vom 4.8.2015, Az. S 2363/167 - St 144
Steuerermäßigung für Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge?
| Einmal-Kapitalauszahlungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind tarifbegünstigt, weil es sich hierbei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Da die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Revision eingelegt hat, ist nun der Bundesfinanzhof am Zug. |
Nach Ansicht der Verwaltung unterliegen nur Kapitalauszahlungen aus einer Direktzusage und einer Unterstützungskasse der steuergünstigen Fünftelregelung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung. Schließlich habe der Bundesfinanzhof bereits für Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (Basisvorsorge) entschieden, dass sie nach der Fünftelregelung zu besteuern seien. Diese Entscheidungen habe die Finanzverwaltung auch umgesetzt.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015, Az. 5 K 1792/12, Rev. BFH Az. X R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144962; BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. X R 3/12; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 3 - S 2221/12/10010:003
Aufwendungen für „normale“ Schuhe sind keine Werbungskosten
| Eine Schuhverkäuferin kann ihre Schuhe selbst dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird und für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug scheitert, wenn die private Nutzung möglich und üblich ist.
Beachten Sie | Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Amtstrachten oder weißer Arztkittel).
Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.7.2015, Az. 9 K 3675/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145195