Umsatzsteuerzahler
Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugenaussage
| Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kommt eine Zeugenaussage nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht in Betracht. |
Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall bestanden hierfür aber keine Anhaltspunkte.
Nach dem Neutralitätsgrundsatz ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedoch unbestreitbar feststehen. Genau das stand im Streitfall aber nicht fest.
PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Unternehmer gut beraten, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Buch- und Belegnachweis zu beachten. |
Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 14/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178877
So sind Gebühren an den Betreiber einer Handelsplattform zu behandeln!
| Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z.B. über eBay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht. Dies hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt. |
Im Regelfall sind die Gebühren an eine Firma zu leisten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben.
Beispiel |
Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR wird an U ein Betrag von 109.000 EUR überwiesen. |
Falsche Lösung: U erklärt nur Umsätze von 91.596 EUR (109.000 EUR/1,19) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 0,19).
Richtige Lösung: Da die Gebührenverrechnung unbeachtlich ist, schuldet U 19.000 EUR Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage = 100.000 EUR).
Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer – hier U – hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.
Quelle | OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, Az. S 7200 - Karte 18