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Blockheizkraftwerke: Steuerliche Rahmenbedingungen werden ab 2016 schlechter
| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mit der Folge, dass z.B. ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr möglich ist. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen aber ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige (günstigere) Sichtweise weiter anzuwenden. |
Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfallen der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der Anschaffungskosten) sowie die Investitionszulage. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten nicht mehr über 10 Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.
Das aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.
WICHTIG | Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt. |
Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionszeitraum für einen Investitionsabzugsbetrag beträgt grundsätzlich drei Jahre.Erfolgt keine Investition, ist der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit einer entsprechenden Verzinsung aufzulösen.
Beispiel |
Hat ein Steuerpflichtiger für die geplante Anschaffung eines BHKW z.B. in 2014 einen Abzugsbetrag gebildet, hätte er für die Anschaffung grundsätzlich bis Ende 2017 Zeit. Nach der neuen Sichtweise muss eine verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung allerdings bis Ende 2015 erfolgen. |
Der Deutsche Steuerberaterverband fordert das Bundesfinanzministerium daher auf, die Finanzämter anzuweisen, die aus der Auflösung bereits gebildeter Investitionsabzugsbeträge resultierenden Zinsen zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum über den 31.12.2015 bestanden hätte. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt vorerst abzuwarten.
Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015, akt. Kurzinfo ESt 55/2010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145107; DStV-Stellungnahme S 09/15 vom 18.8.2015 an das BMF
Steuerdaten dürfen nicht „ewig“ auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden
| Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die Finanzverwaltung digitalisierte Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Verwaltung stattfinden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Speicherung über den Abschluss der Prüfung hinaus nur zulässig, soweit und solange die Daten noch für das Besteuerungsverfahren (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden. |
Sachverhalt |
Im Zuge einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Der Steuerpflichtige bestand darauf, dass das Finanzamt diese Daten nicht (wie angekündigt) über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern darf – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand. |
Der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten muss angemessen Rechnung getragen werden. Daher musste die Prüfungsanordnung im Streitfall um folgenden Satz ergänzt werden: „Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in Ihren Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten auf einem Rechner in den Diensträumen des Finanzamts.“
Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2014, Az. VIII R 52/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178876