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Erneute Änderung der Rechtsprechung: Zivilprozesskosten nun doch nicht absetzbar
| Zivilprozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung aus 2011 wieder auf und kehrt zu seiner alten Sichtweise zurück. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Eine nähere Definition bleibt der Bundesfinanzhof jedoch schuldig. |
Hintergrund
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnten Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
In 2011 ist der Bundesfinanzhof von dieser restriktiven Sicht jedoch abgewichen und hat den Abzug auch dann zugelassen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinweis | Die Rückkehr des Bundesfinanzhofs zu seiner alten Auffassung entspricht nunmehr im Wesentlichen der ab 2013 geltenden Gesetzeslage. Der Gesetzgeber sah sich nämlich aufgrund der in 2011 erfolgten Rechtsprechungsänderung veranlasst, den Abzug von Zivilprozesskosten einzuschränken.
Scheidungskosten
Im Zivilprozess des aktuellen Streitfalls ging es um die Rechtmäßigkeit eines Testaments. Die Frage, ob Zivilprozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist damit aber noch nicht beantwortet. Hier wird derzeit kontrovers diskutiert, ob mit der gesetzlichen Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.
Beachten Sie | Derzeit gilt es, den Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten und entsprechende Fälle über einen Einspruch offenzuhalten.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 17/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178744; anhängige Revisionsverfahren u.a. BFH Az. VI R 66/14; BFH Az. VI R 81/14
Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung
| Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung eröffnet Eltern die Aussicht auf einen längeren Bezug von Kindergeld. |
Sachverhalt |
Nach der Ausbildung zum Elektroniker bewarb sich der volljährige A noch im selben Monat (Februar 2012) für einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik. Ebenfalls im Februar unterschrieb er einen befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für März bis Juli 2012 auf, weil A nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einer (schädlichen) Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. |
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hatte das Kind im Streitzeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, sodass es auf die Frage der Erwerbstätigkeit hier nicht ankommt.
Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind allerdings nur dann als Teil einer Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es muss erkennbar sein, dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Hinweis | Mit diesem Urteil führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus 2014 fort, wonach Kindergeld grundsätzlich bis zum Abschluss eines dualen Studiums möglich ist. Auch hier kommt es darauf an, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, Az. V R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178454; BFH-Urteil vom 3.7.2014, Az. III R 52/13
Vereinfachungsregel für Spenden bis 200 EUR
| Wegen der großen Spendenbereitschaft für Flüchtlinge weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein auf eine Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR hin. Unter gewissen Voraussetzungen muss dem Finanzamt in diesen Fällen nämlich keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden, damit ein Sonderausgabenabzug anerkannt werden kann. |
Zum Nachweis einer Kleinspende reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg enthält Angaben zum steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, über die Freistellung zur Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
- Hinweis | In der Regel beinhaltet der vorgedruckte Überweisungsträger des Spendenempfängers diese Pflichtangaben.
- Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
- Im Falle des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Hinweis | Die vorgenannten Ausführungen sollen der Vereinfachung dienen. Selbstverständlich kann die Nachweispflicht auch bei Kleinspenden durch eine Zuwendungsbestätigung erfüllt werden.
Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 17.8.2015