Abschließende Hinweise
Kindergeld: Semestergebühren insgesamt abziehbar
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag (für 2011: 8.004 EUR) überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu - zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.
Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die Institution diese getrennt ausweise. Nach der aktuellen Entscheidung stellen die Semestergebühren insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil ein Student diese Gebühren, will er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe entrichten muss. Es liegt auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.
Hinweis: Ab dem Jahr 2012 werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen die zum Teil komplizierten Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder (BFH-Urteil vom 22.9.2011, Az. III R 38/08).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuertermine im Monat Januar 2012
Im Monat Januar 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!