Arbeitnehmer

Privat und beruflich genutzter Laptop: Regelmäßig hälftige Aufteilung

Ein privat angeschaffter Computer (Laptop) ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil hingegen mehr als 10 %, sind die Kosten aufzuteilen. Wird das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung regelmäßig von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt.

Hinweis: Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem Beteiligten näher darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.2010, Az. 12 K 18/07).

Gefahrenzulage ist nicht steuerfrei

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerbefreiung auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch auf Gefahrenzulagen auszudehnen.

Die Begünstigung erfasst ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an unüblichen Zeiten. Die Richter sehen keinen Raum, den Anwendungsbereich der Vorschrift über den Wortlaut hinaus auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, wie z.B. Gefahrenzuschläge, auszudehnen (BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09).

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