Kapitalanleger

Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten

Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorgehen. Dies empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband und macht zugleich darauf aufmerksam, dass anderenfalls eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich ist.

Zum Hintergrund

Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31.3.2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch ausgehebelt, sodass diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören.

Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht Uneinigkeit, ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist, zuletzt zweifelte das Finanzgericht Münster. Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz rückwirkend in Kraft getreten ist (DStV, Mitteilung vom 29.11.2011).

Gebrauchte Lebensversicherung: Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar

Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass die bis zum Erwerbszeitpunkt in der Police aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung.

Hinweis: Zwar lässt sich der Kaufpreis rein rechnerisch in aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht aufteilen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (BFH-Urteil vom 24.5.2011, Az. VIII R 46/09).

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