Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge besser vermeiden
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen und damit als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Mit diesem Urteil hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Linie fest.
Zahlt eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, widerspricht dies dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erfordert.
Hinweis: Nur wenn die Vereinbarung durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, lassen die Finanzgerichte eine Ausnahme zu. Eine solche betriebliche Veranlassung kann im Einzelfall anzunehmen sein, wenn trotz Unüblichkeit im allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (z.B. Führungskräften) ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden (BFH-Urteil vom 27.3.2012, Az. VIII R 27/09).
Organgesellschaften: Europäische Kommission verklagt Deutschland
Die Europäische Kommission will mit einer Klage gegen Deutschland eine steuerliche Gleichbehandlung bestimmter Unternehmen unabhängig davon erreichen, in welchem EU-Land sie ihren Sitz haben.
In dem Vertragsverletzungsverfahren bemängelt die Europäische Kommission, dass bestimmte gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der deutschen Körperschaftsteuerregelung für Organschaften ausgeschlossen sind. Nach deutschem Recht kann eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sein, auch wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland befindet (sogenannter doppelter Inlandsbezug). Das bedeutet in der Praxis, dass eine solche Gesellschaft, selbst wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre, die steuerlichen Vorteile der Organschaftsregelung nicht in Anspruch nehmen könnte. Einer dieser Vorteile ist der inländische Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der steuerlichen Organschaft in Deutschland.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat den doppelten Inlandsbezug mit einem Schreiben aus 2011 zwar aufgegeben, um die Vertragsverletzung abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann jedoch eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Vertragsverletzung nur durch eine Änderung des betreffenden Gesetzes und nicht allein durch ein Rundschreiben abgestellt werden (Europäische Kommission, Mitteilung vom 22.3.2012; BMF-Schreiben vom 28.3.2011, Az. IV C 2 - S 2770/09/10001).