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Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Nicht absetzbar sind aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln.
Nach den aktuellen Entscheidungen können außergewöhnliche Belastungen z.B. in folgenden Fällen vorliegen:
- Durch die Baumaßnahmen werden konkrete Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch ein asbestgedecktes Dach) abgewehrt.
- Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden (z.B. durch den Befall eines Gebäudes mit echtem Hausschwamm) werden beseitigt.
- Es werden vom Gebäude ausgehende unzumutbare Geruchsbelästigungen behoben.
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Bevor der Steuerpflichtige seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, muss er realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen.
Hinweis: Tauscht der Steuerpflichtige Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, steht dies dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen (BFH-Urteile vom 29.3.2012, Az. VI R 21/11; Az. VI R 70/10; Az. VI R 47/10).
Nachweis von Krankheitskosten: Gesetzliche Neuregelung rechtmäßig
Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit nachweist. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 rückwirkend eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis hat der Bundesfinanzhof nunmehr als rechtmäßig beurteilt.
Auf die strenge Art des Nachweises von Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, kann nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Auch der Umstand, dass die Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich.
Beispiele:
- Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich.
- Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.
Hinweis: Die Nachweise müssen vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Zum Hintergrund
In 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht bedarf. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt.
Hinweis: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 74/10).
Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkostenersatz abzugsfähig
Ohne Oma und Opa geht es nicht: Viele Eltern sind bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Hilfe der Großeltern angewiesen. Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten, sind die Aufwendungen unter gewissen Spielregeln als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden.
Der entschiedene Fall
Die beiden Großmütter hatten ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) erhielten sie von den Eltern aufgrund schriftlicher Verträge erstattet.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Kinderbetreuungskosten an, weil es der Meinung war, es handele sich nur um familieninterne Gefälligkeiten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen ließ die Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zu.
Diese Spielregeln sind zu beachten
Die Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz muss fremdüblich sein. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.
Hinweis: Allein aus Nachweisgründen sollte die Vereinbarung schriftlich erfolgen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Zahlungen auf das Bankkonto der Großeltern erfolgen müssen. Barzahlungen oder Barschecks werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Nach dem Urteil ist es ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die konkreten Betreuungszeiten der nächsten Woche können beispielsweise an den Wochenenden abgestimmt werden.
Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen sind nicht zu prüfen. Demzufolge ist es auch unschädlich, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in einer Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.
Kosten und Nutzen abwägen
So positiv das Urteil auch ist, vor einer etwaigen Vereinbarung sollten sich die steuerlichen Auswirkungen vor Augen geführt werden.
Beispiel: Im Zuge der Kinderbetreuung haben die Großeltern im Jahr 2012 insgesamt 1.000 Kilometer zurückgelegt. Bei 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer und der Abzugsbeschränkung auf 2/3 der Aufwendungen, können die Eltern „nur“ 200 EUR als Sonderausgaben absetzen.
Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt die Abzugsbeschränkung auf 2/3 der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gegen das Grundgesetz.
Dieses Urteil ist zwar zur alten Rechtslage ergangen, es wird aber infolge der unveränderten Abzugsbeschränkungen auch für die Rechtslage ab 2012 gelten.
Rechtslage ab 2012
Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung können Eltern Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen.
Hinweis: Aufwendungen werden auch für Kinder berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor dem Jahr 2007 eingetreten ist, wird auf das 27. Lebensjahr abgestellt.
Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) spielen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, Az. 4 K 3278/11; BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. III R 67/09).
Wann sind Kosten für den „Dogsitter“ absetzbar?
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
Doch wie ist ein Fall zu entscheiden, in dem die Hunde des Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, gepflegt und betreut werden? Zwar musste das Finanzgericht diese Frage nicht beantworten, die Urteilsgründe lassen aber erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.
Zum Hintergrund
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auf Antrag vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 EUR (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; FG Münster, Mitteilung Nr. 11 vom 2.7.2012).