Arbeitgeber
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen
| Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind Wohnungseigentümergemeinschaften nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Es besteht keine Umlagepflicht, da hier bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Insolvenz ausgeschlossen ist. |
Zum Prozedere hinsichtlich der Erstattung oder Verrechnung bereits gezahlter Insolvenzgeldumlagebeiträge weist die Minijob-Zentrale auf Folgendes hin:
- Die für die Vergangenheit erforderlichen Korrekturen bei der Entgeltabrechnung können Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. bevollmächtigte Hausverwaltungen eigenständig bei der nächsten monatlichen Beitragsabrechnung vornehmen. Ein förmlicher Erstattungsantrag ist bei der Minijob-Zentrale nicht zu stellen.
- Beschäftigen Wohnungseigentümergemeinschaften aktuell keine geringfügig Beschäftigten, können sie die bereits gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge nicht mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnen. In diesem Fall können sie die Erstattung der Beiträge formlos bei der Minijob-Zentrale beantragen.
Zeitpunkt der Verjährung
Unter Beachtung der Verjährungsregelungen sind Beiträge zur Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2010 erstattungsfähig. Dies gilt, wenn Arbeitgeber die Verrechnung bis zum 31.12.2014 im Beitragsnachweis-Verfahren vornehmen oder einen Erstattungsantrag stellen.
Die überzahlten Beiträge können betroffene Wohnungseigentümergemeinschaften bei der laufenden Beitragsabrechnung vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Summe absetzen. Die für den Verrechnungsfall üblicherweise geltenden zeitlichen Begrenzungen für eine Rückrechnung auf 6 bzw. 24 Monate gelten in diesem Fall nicht.
WICHTIG | Bei einer Antragstellung oder Verrechnung nach dem 31.12.2014 unterliegen die zu Unrecht gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge des Jahres 2010 ebenfalls der Verjährung. |
Hinweis | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.
Quelle | BSG-Urteil vom 23.10.2014, Az. B 11 AL 6/14 R; Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.11.2014 „Urteil des Bundessozialgerichts: Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen“
Rentenbeitrag soll 2015 um 0,2 % sinken
| Der Beitragssatz für die Rentenversicherung soll für das Jahr 2015 um 0,2 % auf 18,7 % gesenkt werden.Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist eine Reduzierung von 25,1 % auf 24,8 % anvisiert. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 19.12.2014 vorgesehen. |
PRAXISHINWEIS | Ein gegenteiliger Effekt kann dadurch eintreten, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im nächsten Jahr erhöht werden. Diese geben an, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Z.B. steigt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) um 1.200 EUR auf 72.600 EUR. |
Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 19.11.2014 „Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 %“; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015, BR-Drs. 487/14 (B) vom 28.11.2014
Minijobs: Bestandsschutz entfällt Ende 2014
| Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze bei Minijobs von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Gleichzeitig erfolgten wichtige Bestandsschutzregelungen, die zum 31.12.2014 auslaufen. Darauf hat die Minijob-Zentrale aktuell hingewiesen. |
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2013 in einem Anstellungsverhältnis standen und zwischen 400 EUR und 450 EUR verdienten, waren regelmäßig sozialversicherungspflichtig, was insbesondere für den Krankenversicherungsschutz von Bedeutung war. Die Erhöhung der Entgeltgrenze hätte aber gerade den Verlust des Versicherungsschutzes bedeutet. Demzufolge wurde bis zum 31.12.2014 eine Bestandsschutzregelung geschaffen, sodass diese Beschäftigungsverhältnisse wahlweise bis Ende 2014 trotzdem sozialversicherungspflichtig geblieben sind.
PRAXISHINWEIS | Um eine Sozialversicherungspflicht in diesen Fällen weiterhin zu gewährleisten, ist das Entgelt spätestens ab Januar 2015 auf mehr als 450 EUR anzupassen. |
Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 12.11.2014 „Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen zum 31. Dezember 2014 aus“