Umsatzsteuerzahler
Umsatzsteuer: Neues zur zinswirksamen Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen
| Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann. |
Zum Hintergrund
War der Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsenführen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.
Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere aus 2010 und 2013) wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers über eine zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen diskutiert.
Fragen an den Europäischen Gerichtshof
Das Finanzgericht Niedersachsen hält insbesondere die folgenden Punkte für klärungsbedürftig:
- Zunächst geht es um die Klarstellung, ob die vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2004 getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist.
- Sofern eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, ist zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten muss.
- Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt.
Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 3.7.2014 , Az. 5 K 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143310; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09
Gutschriftsempfänger kann unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden
| Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift.Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) schuldet der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zumindest dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. |
Sachverhalt |
Eine Unternehmerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete sie ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da sie Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kleinunternehmerin die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer wegen des unberechtigten Steuerausweises schulde und erließ daraufhin Umsatzsteuerbescheide. |
In der Literatur werden zu der Frage, ob eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer vom Aussteller oder vom Empfänger der Gutschrift geschuldet wird, durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster trifft den Gutschriftsempfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat – und das war hier der Fall. Durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften hat die Kleinunternehmerin nämlich zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimmt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 9.9.2014, Az. 15 K 2469/13 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143236