Arbeitnehmer
Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dem Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ hat sich nun das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt und entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz eines Betriebsprüfers nicht zwingend ein anderer Arbeitsplatz ist.
Im entschiedenen Fall erledigte ein Betriebsprüfer alle organisatorischen Arbeiten, Prüfungsvorbereitungen und Berichtsanfertigungen im häuslichen Arbeitszimmer, hinzu kam die Durchführung mehrerer Prüfungen. Das Finanzamt suchte der Betriebsprüfer zweimal monatlich auf, um mit dem PC ans Netz zu gehen, Prüfungsberichte abzugeben und Post zu holen.
Da ihm ein Poolarbeitsplatz (30 Plätze für rund 80 Betriebsprüfer) zur Verfügung stand, erkannte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR nicht an - zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied.
Kriterien für einen anderen Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung jeder zum Arbeiten bestimmte Platz. Die Abzugsbeschränkung setzt also keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein.
Allerdings kommt, so das Finanzgericht Düsseldorf, nur ein büromäßig ausgestatteter anderer Arbeitsplatz in Betracht. Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entfällt nur dann, wenn der andere Arbeitsplatz so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.
Ein anderer Arbeitsplatz ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Muss der Steuerpflichtige jeden Morgen mit anderen Mitarbeitern einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz austragen, steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Zum Hintergrund
Mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung, die in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:
- bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 3963/11 E).
Lkw-Fahrer im Fernverkehr haben keine regelmäßige Arbeitsstätte
Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Lkw-Fahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz somit nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten geltend machen.
Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist, so der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung.
Verpflegungsmehraufwand absetzbar
Das Urteil hat darüber hinaus zur Folge, dass Lkw-Fahrer im Fernverkehr den Verpflegungsmehraufwand abziehen dürfen. Übernachtet ein im Ausland tätiger Fernfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, kann er aber nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen.
Diese Pauschalen überschreiten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung der Dusche und der Toilette sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw.
Hinweis: Liegen keine Einzelnachweise vor, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 EUR angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).